Satzung
Sterbenotgemeinschaft Gierath - Gubberath
Satzung in der Fassung vom 12.10.2011
1. Name und Aufgabe
Die Sterbenotgemeinschaft Gierath - Gubberath, gegründet 1950, ist eine soziale Einrichtung ihrer Mitglieder. Sie ist politisch und konfessionell neutral. Die Sterbenotgemeinschaft erstrebt keinen Gewinn. Sie dient ausschließlich und unmittelbar sozialen Zwecken, nämlich der wirtschaftlichen Unterstützung der Mitglieder bei Todesfällen, insbesondere im Hinblick auf die Bestattungskosten.
2. Mitgliedschaft
a. Mitglieder der Sterbenotgemeinschaft können ausschließlich natürliche Personen sein. Verheiratete, Familien und Einzelpersonen mit Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen nur einen Beitrag je Todesfall.
b. Mitglieder, die außerhalb der Ortschaften Gierath oder Gubberath wohnen, haben eine Beitragszahlung über einen der Zwischenkassierer sicherzustellen.
c. Eine Aufnahme ist nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr möglich.
d. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand seine Mitgliedschaft beenden. Bei Nichtzahlung des Beitrages oder des Aufnahmebeitrages kann der Vorstand nach vorheriger vergeblicher Mahnung das betreffende Mitglied ausschließen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden eingezahlte Beiträge nicht erstattet.
3. Aufnahmebeiträge
Der Aufnahmebeitrag wird nur fällig beim Anspruchsfall in den ersten 5 Jahren der Mitgliedschaft.
a. Bis zum 35. Lebensjahr ist kein Aufnahmebeitrag zu zahlen.
b. Vom 36. Lebensjahr bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zahlen Mitglieder einen Aufnahmebeitrag von 50,- Euro.
c. Vom 41. Lebensjahr bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zahlen Mitglieder einen Aufnahmebeitrag von 100,- Euro.
d. Vom 45. Lebensjahr bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zahlen Mitglieder einen Aufnahmebeitrag von 150,- Euro.
e. Vom 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zahlen Mitglieder einen Aufnahmebeitrag von 200,- Euro.
f. Über etwaige Zahlungserleichterungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall nach billigem Ermessen.
g. Bei Ehepaaren wird für die Bemessung des Aufnahmebeitrages das Eintrittsalter des älteren Ehepartners zu Grunde gelegt.
4. Beiträge
a. Bei jedem Todesfall eines Mitgliedes wird ein Beitrag von 1,50 € erhoben. Der Betrag von 9,00 € für 6 Sterbefälle wird im Voraus kassiert und von den Zwischenkassierern an den Hauptkassierer abgeführt.
b. Zur Deckung von Allgemeinkosten kann auf Beschluss des Vorstandes von allen Mitgliedern eine Umlage erhoben werden.
c. Die Beiträge werden von den Mitgliedern abwechselnd reihum kassiert. Jedes Mitglied ist hierzu verpflichtet. Wer im Einzelfall verhindert ist, sorgt für eine Vertretung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
d. Als Todesfall im Sinne dieser Satzung gelten Sterbefälle von lebenden Personen, ferner Tod- und Fehlgeburten, die nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Landes, in der jeweils gültigen Fassung bestattet wurden, soweit Bestattungskosten entstanden sind.
5. Anspruchsberechtigung und Auszahlung
Bei einem Todesfall ist der insgesamt eingesammelte Beitrag an denjenigen Angehörigen des Verstorbenen auszuzahlen, der die Kosten der Bestattung zu tragen hat. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung, ob und an wen das Sterbegeld auszuzahlen ist. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
6. Mitgliederversammlung und Vorstand
a. Der Sterbenotgemeinschaft steht verantwortlich ein geschäftsführender Vorstand vor. Er wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden, dem/der Hauptkassierer/in,
dem/der Schriftführer/in
und zwei Beisitzern.
b. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Zwischenkassierer/innen.
7. Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder- oder Vorstandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet, außer bei Satzungsänderungen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Protokollführung
Über alle Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
9. Veröffentlichungen
Allgemeine Mitteilungen der Sterbenotgemeinschaft und Einladungen zu einer Mitgliederversammlung erfolgen, letztere mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Versammlungstermin, im Mitteilungsblatt der Gemeinde Jüchen.
10. Auflösung der Sterbenotgemeinschaft
Bei Auflösung der Sterbenotgemeinschaft ist etwa verbliebenes Vermögen vom letzten Vorstand im Sinne der Satzung zu verwenden. In Betracht kommt hier insbesondere die Auszahlung an eine örtliche oder ortsnahe Hospizbewegung.
11. Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung (mit Ausnahme redaktioneller Änderungen) bedürfen der Zustimmung von 2/3 der bei einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Bei einer Einladung zu einer satzungsändernden Mitgliederversammlung muss auf diesen Tagesordnungspunkt gesondert hingewiesen werden.
12. Einzelfallentscheidungen
In allen Einzelfällen, die in dieser Satzung nicht eindeutig geregelt sind, entscheidet der Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung verbindlich für alle Mitglieder und unter Ausschluss des Rechtsweges.
Unsere Satzung vom 02.03.2009
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